{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2000-05-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2000-17_2000-05-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2000_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976615f5c4b12c1d4724bfc1179c519a9347140f89107bbcbedd3e49cf6e94f7e86edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2000_17", "Checksum": "f7478c6917de753b736efa88ff84947a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2000 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.05.2000 SB 2000 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.05.2000 SB 2000 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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B . , von U., geboren am 9. April 19 in U., des P. und der A. geb. H., verheiratet mit E. geb. A., Rentner, T., T., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Kreisgerichtsausschusses Surses vom 28. Januar 2000, mitgeteilt\nam 15. Februar 2000, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger,\n\nbetreffend Jagdkontravention,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. J. B. wurde am 9. April 1938 in U. geboren. Dort wuchs er zusammen mit\nsechs Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. Sein Vater war Fabrikarbeiter und führte zusammen mit der Mutter noch eine kleine Landwirtschaft.\nNach dem Besuch der Schulen war J. B. während rund 3 Jahren bei der Eidgenössischen Forstverwaltung als Forstarbeiter tätig. Ab Sommer 1957 war er als\nSchweisser bei der S.-Werkstätte in C. angestellt. Im Jahre 1959 verlegte J. B. seinen Wohnsitz nach C., wo er bis 1964 seine Arbeit bei der S. fortsetzte. In den\nfolgenden 9 Jahren arbeitete er als Magaziner bei der T. in C.. Später war er für\ndieselbe Firma als Monteur im Aussendienst tätig. Nach verschiedenen Unfällen\nwurde J. B. im Jahr 1993 frühzeitig pensioniert. Heute wohnt er in T..\n\nJ. B. ist seit 1959 mit E. geborene Adank verheiratet. Aus dieser Ehe gingen\ndrei Kinder hervor. Seit dem 23. Dezember 1995 wohnen die beiden Ehegatten getrennt.\n\nGemäss Angaben des Gemeindesteueramtes T. versteuerte J. B. für die Veranlagungsperiode 1997-1998 ein Einkommen von Fr. 24'300.--. Vermögen besitzt\ner keines.\n\nJ. B. ist weder im Schweizerischen Zentralstrafregister noch im Vorstrafenregister des kantonalen Jagd- und Fischereiinspektorates verzeichnet.\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichtsausschusses Surses vom 28. Januar 2000 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde:\n„ Am Donnerstag, den 10. September 1998, um ca. 10.30 Uhr, meldete\nJagdaufseher E. B. der Kantonspolizei Graubünden, Posten S., telefonisch, dass ein Jäger namens J. B. im Gebiet „.l“, Gemeinde C., am\nfrühen Morgen eine jagdbare Hirschkuh erlegt habe. Jagdaufseher E.\nB. führte aus, er habe selber feststellen können, dass der fragliche\nSchuss vor der erlaubten Schusszeit von 06.30 Uhr, nämlich bereits\num 06.26.50 Uhr, gefallen sei. Der Jagdaufseher bat die Polizei um\nMithilfe bei der Tatbestandsaufnahme.\nJ. B. gab gleichentags gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe am\nfraglichen Morgen um 06.15 Uhr seine Hütte verlassen und sich auf\nseinen Posten begeben. Als er auf die Uhr geschaut habe, sei es genau 06.30 Uhr gewesen. Während er anschliessend eine ganze Zigarette rauchte, habe er aus Richtung S. einen Schuss gehört. Kurz darauf habe er eine Hirschkuh gesichtet, welche sich ihm aus dieser Richtung näherte. Er habe auf eine Distanz von etwa 100 Metern auf das\nTier geschossen. Nach dem Schuss habe er seine Uhr konsultiert und\n3\n\nes sei genau 06.32 Uhr gewesen. Er habe seine Uhr am Abend vorher\nnach der Radiozeit gestellt (vgl. act. 2). Beim Uhrenvergleich stellte\nein Beamter des Polizeipostens in S. fest, dass die Uhr des Jagdaufsehers E. B. um 10 Sekunden und diejenige von J. B. um 2 Minuten\nvorging.\nAnlässlich der Einvernahme vor dem Kreispräsidenten T. wiederholte\nJ. B. im wesentlichen dieselben Aussagen. In Abweichung zu seiner\nersten Einvernahme führte er jedoch aus, dass er den Schuss etwa\num 06.33 Uhr abgegeben habe. Um 09.00 Uhr sei er alsdann zu R. V.\ngegangen, den er in Begleitung des Nichtjägers A. T. angetroffen\nhabe. Beide hätten sich ihm gegenüber dahingehend geäussert, dass\nsie kurz nach 06.30 Uhr einen Schuss aus der Richtung S. gehört hätten. Einen zweiten Schuss hätten sie kurze Zeit später direkt oberhalb\nihres Standortes wahrgenommen (vgl. act. 18).\nJ. B. hat den Abschuss in seiner Abschussliste vorschriftsgemäss eingetragen, wobei er als Abschusszeit 06.32 Uhr angegeben hat. Der\nabgegebene Schuss traf das Wild am Hinterteil unmittelbar neben\ndem “Waidloch“.“\n\n"}