g. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aus dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ein anrechenbarer Aufwand von total 12 Stunden 25 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2’980.--. Unter Berücksichtigung der Fahrspesen von Fr. 139.20 sowie der Auslagen für Kopien, Porti und Telefonate von Fr. 160.-- und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 262.35) beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3'541.55. In diesem Umfang ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.