Mit dieser Kürzung wird auch dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert ging, weshalb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die entsprechenden Anträge zu begründen waren, immer noch in hinreichender Weise Rechnung getragen. Aus letzterem Grund sowie wegen der längeren Reisezeit lässt sich die Honorarnote von Rechtsanwalt Annen auch nicht mit jener von Rechtsanwalt Dubach vergleichen. Darüber hinaus wird mit der Reduktion auch berücksichtigt, dass sich in den Honorarrechnungen neben den vorgenannten Aufwandspositionen noch weitere – allerdings kaum ins Gewicht fallende – Positi-