Eine Reduktion der veranschlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem diesbezüglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemessen und verhältnismässig. Mit dieser Kürzung wird auch dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert ging, weshalb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die entsprechenden Anträge zu begründen waren, immer noch in hinreichender Weise Rechnung getragen.