d/bb. Vorliegend haben sowohl die C. AG als auch D. mit Sitz bzw. Wohnsitz in W. einen im Kanton V. tätigen Anwalt mandatiert. Auf Einsparungen im Reiseaufwand für Besprechungen etc. können sie sich daher nicht berufen. Indes war Rechtsanwalt Dubach – wie er in der Beschwerde zu Recht ausführt – mit dem Fall bereits befasst, wodurch das bei Hinzuziehung eines anderen, im Kanton Graubünden tätigen Rechtsanwalts notwendigerweise anfallende Aktenstudium weitgehend eingespart werden konnte. Entsprechend sind diese Fallvorkenntnisse aber auch bei der noch vorzunehmenden Prüfung des Aufwands für das Aktenstudium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers zu berücksichtigen.