Im Nachgang zu diesem Entscheid sind verschiedene Urteile ergangen, in welchen die Pflicht zur Vermeidung von unnötigem Reiseaufwand näher konkretisiert und dabei auch teilweise relativiert wurde. So wurde in der seither ergangenen Rechtsprechung vermehrt der Umstand gewichtet, dass das primäre Interesse einer Partei in der Mandatierung eines ihr bekannten, oft am gleichen Wohnort praktizierenden, unter Umständen bereits für sie tätig gewesenen und das notwendige Vertrauen geniessenden Anwalts liegt (vgl. Urteile des Kantonsgerichtsausschusses ZB 06 30 vom 7. März 2007, E. 3, und ZB 96 52 vom 19. November 1996, E. 8). Alsdann kann die Wahl eines Anwalts zwar dazu führen, dass längere