5.a. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend befindet sich – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – eine detaillierte Honorarnote bei den Akten, sodass das Kantonsgericht selbst in der Sache entscheiden kann (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.6 ff.). Im Gegensatz zu einer Rückweisung wird damit auch der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen.