Ist nämlich davon auszugehen, dass die beiden Fälle, abgesehen vom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren, müsste die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin im Vergleich mit derjenigen von D. – wie dies auch den eingereichten Honorarnoten entnommen werden kann – konsequenterweise geringer ausfallen. Die Beschwerdeführerin hat mithin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Die Beschwerde ist somit allein schon aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.