Seite 7 — 14 scheid sogar noch darauf hingewiesen hat, dass in jenem Fall separate Ausführungen zur behaupteten solidarischen Haftung von D., welche im Rechtsöffnungsverfahren gegen die C. AG nicht zur Diskussion gestanden habe, angezeigt gewesen seien. Ist nämlich davon auszugehen, dass die beiden Fälle, abgesehen vom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren, müsste die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin im Vergleich mit derjenigen von D. – wie dies auch den eingereichten Honorarnoten entnommen werden kann – konsequenterweise geringer ausfallen.