2'700.-- festlegt, ohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV in willkürlicher Weise (Art. 9 BV). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Positionen der detaillierten Kostennote in welchem Umfang von der Vorinstanz beanstandet werden und welchen Stundenansatz sie anerkannt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'700.-- eine höhere Parteientschädigung zugesprochen hat als D. mit Fr. 2'200.--, zumal sie im diesbezüglichen Ent-