Der Fall weise zudem einen beachtlichen Streitwert auf. Unter Berücksichtigung der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Aufwendungen des Anwalts sei eine ausseramtliche Entschädigung (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) von Fr. 2'700.-- zuzusprechen (angefochtener Entscheid S. 6 f., E. 5). – Wenn das Bezirksgerichtspräsidium Albula – wie eben dargelegt – zwar Gründe für eine Herabsetzung nennt, dann aber den Betrag um beinahe die Hälfte senkt und auf Fr. 2'700.-- festlegt, ohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art.