Zwar habe die Mieterin im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, sie habe aber in der Hauptverhandlung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial eingebracht. Sodann habe sie verschiedene Einwände gegen das Rechtsöffnungsbegehren in der Verhandlung vorgebracht und substantiiert. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sie die Unterlagen und Einwendungen betreffend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal 2009 ohne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom Amtsgericht