c. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dubach für das Verfahren gegen die C. AG einen Aufwand von ca. 16 Stunden und für das mit diesem sehr engen Zusammenhang aufweisende und ebenfalls am 25. Mai 2011 verhandelte Rechtsöffnungsgesuch gegen D. (Proz.Nr. 335-2011-17) darüber hinaus einen Aufwand von ca. 17 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar habe die Mieterin im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, sie habe aber in der Hauptverhandlung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial eingebracht.