Der Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhandlungsdauer von rund je einer Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien kaum in Zweifel gezogen worden, womit der damit verbundene Aufwand als verhältnismässig, anerkannt und zugesprochen gelten dürfte. Gestützt auf diese Ausgangslage habe die Vorinstanz ihr bei einem Streitwert von über einer Million Franken für Klientenbesprechung, das Studium des Rechtsöffnungsbegehrens, das gesamte Aktenstudium und das Zusammentragen der Belege, die Vorbereitung der Verhandlung und das Schreiben des 10-seitigen Plädoyers einen Aufwand von Fr. 1’393.50 oder fünf Stunden à Fr. 270.-- zugesprochen.