Wäre ihr dies nicht gelungen, so hätte sie den ordentlichen Prozessweg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung mit einem erheblichen Gerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre. Aufgrund dessen scheine es verhältnismässig, dass sie sich seriös und eingehend mit dem Rechtsöffnungsbegehren auseinandersetze und ihre Einwände dem Gericht substantiiert vorbringe. Der Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhandlungsdauer von rund je einer Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien kaum in Zweifel gezogen worden, womit der damit verbundene Aufwand als verhältnismässig, anerkannt und zugesprochen gelten dürfte.