Seite 5 — 14 schwerdeführerin habe im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der betriebenen Forderung über Fr. 1'138'046.50 bestritten und diesen daher mit diversen, teils komplexen Gegenforderungen und nicht einfach zu belegenden Urkunden entkräften müssen. Wäre ihr dies nicht gelungen, so hätte sie den ordentlichen Prozessweg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung mit einem erheblichen Gerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre.