4.a. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) als willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität. Überdies stehe ein solcher Entscheid auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Die Be-