Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SKG 05 49 vom 9. November 2005, E. 6.a, und SKG 05 52/53 vom 9. November 2005, E. 8.a). Darüber hinaus liegt vorliegendenfalls aber auch keine Vereinbarung über einen Interessenwertzuschlag bei den Akten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), sodass die Zusprechung eines solchen auch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre.