Ausgangspunkt bilden demnach zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren tatsächliches und rechtliches Fundament praktisch identisch ist, da die ganze Angelegenheit auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Entsprechend hatte Rechtsanwalt Dubach als Vertreter der beiden Parteien jeweils die gleichen Akten zu studieren und konnte gegen die zwei Rechtsöffnungsbegehren nahezu die gleichen Einwände vorbringen. Für die Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung kann demnach derart vorgegangen werden, wie wenn lediglich ein Fall zur Beurteilung vorliegen würde. In formeller Hinsicht ist der ermittelte Betrag anschliessend auf die beiden Fälle aufzuteilen.