Eine von D. dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kantonsgericht von Graubünden hängig (KSK 11 56). Insgesamt wurde der Beschwerdeführerin sowie D. somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'900.-- zugesprochen. Seite 4 — 14 Beantragt wurde dagegen eine solche von gesamthaft Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) – exklusive der ursprünglich zusätzlich geforderten Interessenwertzuschläge von jeweils Fr. 15'000.--.