2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula nebst dem angefochtenen Entscheid auch das von den Beschwerdegegnern gleichzeitig gegen D. (Solidarschuldner), ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dubach, erhobene Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Proz.Nr. 335- 2011-17) abgewiesen und diesem eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zugesprochen hat. Eine von D. dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kantonsgericht von Graubünden hängig (KSK 11 56).