b. Die C. AG beantragt mit vorliegender Rechtsmitteleingabe die Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids und macht für das Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula statt der zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'700.-- eine solche in Höhe von Fr. 5'110.25 geltend. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unangefochten. Angefochten wird der Rechtsöffnungsentscheid somit einzig in Bezug auf die Prozesskosten, namentlich die Parteientschädigung. Bei der Festsetzung