Im Wesentlichen wird geltend gemacht, die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- sei nicht nur willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität, sondern stehe auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör entgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich ernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 5'110.25 als angebracht und verhältnismässig.