Seite 2 — 14 D. Gegen diesen Entscheid erhob die C. AG am 24. Juni 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgendem Rechtsbegehren: „1. Ziff. 3 des Rechtsöffnungsentscheids vom 25.5.2011 sei aufzuheben und die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit CHF 5'110.25 (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zu entschädigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzügl. Auslagen und MWSt zu Lasten der Beschwerdegegner.“