C. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 25. Mai 2011, mitgeteilt am 16. Juni 2011 (Proz.Nr. 335-110-16), verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Albula wie folgt: „1. Das Begehren um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Horw gegen die C. AG über den Betrag von CHF 1'138'046.50 zuzüglich Zins von 9.75% seit dem 1.Oktober 2009 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Albula von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A. und B. und werden mit dem durch sie geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.