2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Horw vom 1. Dezember 2010 (Be- treibungs-Nr. _) wurde die C. AG von A. und B. für den Betrag von Fr. 1'138'046.50 nebst Zins zu 9.75 % seit dem 1. Oktober 2009 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls im Umfang von Fr. 410.-- betrieben. Als Grund der Forderung wurden Mietzinsausstände für die Villa E. und das Bootshaus E. inklusive Nebenräume und Umgebung bis zum 31. Dezember 2010 und als Forderungsurkunde der Mietvertrag vom 6. Mai 2003 genannt. Der Zahlungsbefehl wurde D. am 20. Dezember 2010 zugestellt, der gleichentags ohne nähere Begründung Rechtsvorschlag erhob.