{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-57_2011-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760a6953713bceee831cc9e3807b9f62557411d5c47cbe20856d309a9def92932fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760a6953713bceee831cc9e3807b9f62557411d5c47cbe20856d309a9def92932fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_57", "Checksum": "976e7cca643725db319b4dd8d5520c94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.09.2011 KSK 2011 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:50", "Checksum": "9054b31a42bea01698cad427de62d85c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 57\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung\n\n Seite 10 — 14\nD. zu entschädigen. Die Fahrspesen Z.-Y. retour (370 km) wurden mit Fr. 0.80 zu\n348 Kilometer ebenfalls sachgerecht veranschlagt und sind nicht zu beanstanden.\nZu Recht hat Rechtsanwalt Dubach den Parteien (C. AG und D.) den diesbezüglichen Reiseaufwand sodann jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt, nämlich je 2\nStunden 15 Minuten sowie 174 Kilometer à Fr. 0.80 (Fr. 139.20). Dieser Aufwand\nist der Beschwerdeführerin mithin zu entschädigen.\n\nd/cc. Wird nun die reine Fahrzeit von 4 Stunden 30 Minuten vom für die Position\n„Verhandlung in Y., An- und Rückfahrt, Nachbesprechung mit Klient“ in Rechnung\ngestellten Aufwand von gesamthaft 7 Stunden 10 Minuten abgezogen, verbleiben\n2 Stunden 40 Minuten für die veranschlagten Hauptverhandlungen und die Nachbesprechungen. Aufgrund der jeweiligen Vorladungen ist erstellt, dass in der Tat\nbeide Rechtsöffnungsverhandlungen (Proz.Nrn. 335-2011-16 und 335-2011-17)\nam 25. Mai 2011 (08.30 und 09.30 Uhr) vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula\nstattgefunden haben und jede rund eine Stunde gedauert hat. Damit ist auch dieser Aufwand ausgewiesen und zu entschädigen. Der übrige Aufwand von 40 Minuten für Nachbesprechungen mit seiner Mandantschaft ist schliesslich ebenso\nwenig zu beanstanden und unterliegt daher ebenfalls der Entschädigungspflicht.\n\ne. Im Weiteren stellt Rechtsanwalt Dubach für Aktenstudium, Vorbereitung der\nVerhandlung und Redaktion der Plädoyers einen Gesamtaufwand von 19 Stunden\n40 Minuten in Rechnung, wovon 8 Stunden 10 Minuten auf das Rechtsöffnungsverfahren betreffend die C. AG und 11 Stunden 30 Minuten auf dasjenige betreffend D. entfallen. Dieser Aufwand ist insbesondere angesichts der gleichgelagerten Fälle, seiner Vorkenntnisse derselben sowie auch des Umfangs der Plädoyers,\nwelche mit Ausnahme der den Fall D. betreffenden Ausführungen in Bezug auf die\nBürgschaft überwiegend identisch sind, eindeutig überhöht. Eine Reduktion der\nveranschlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem\ndiesbezüglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich\nunter diesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemessen und verhältnismässig. Mit dieser Kürzung wird auch dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert\nging, weshalb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die entsprechenden Anträge zu begründen waren, immer noch in hinreichender Weise\nRechnung getragen. Aus letzterem Grund sowie wegen der längeren Reisezeit\nlässt sich die Honorarnote von Rechtsanwalt Annen auch nicht mit jener von\nRechtsanwalt Dubach vergleichen. Darüber hinaus wird mit der Reduktion auch\nberücksichtigt, dass sich in den Honorarrechnungen neben den vorgenannten\nAufwandspositionen noch weitere – allerdings kaum ins Gewicht fallende – Positi-\n\nSeite 11 — 14\nonen finden lassen, die Aktenstudium und Vorbereitung der Hauptverhandlung\nzum Inhalt haben. Demzufolge wird der für das Rechtsöffnungsverfahren betreffend die C. AG diesbezüglich geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 10 Minuten um 4 Stunden auf total 4 Stunden 10 Minuten gekürzt.\n\nf. Die übrigen in Rechnung gestellten Positionen für allgemeine anwaltliche\nTätigkeiten wie Korrespondenzen (Telefonate, Schreiben), Studium der Klage und\nFallabschluss von insgesamt 6 Stunden 40 Minuten für beide Fälle bzw. 4 Stunden 40 Minuten für das vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnungsverfahren erscheinen im Hinblick auf den Umfang wie auch die Komplexität der Streitsache als\nangemessen und sind deshalb ebenfalls zu entschädigen.\n\ng. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aus dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ein anrechenbarer Aufwand von total 12 Stunden 25 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr.\n240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2’980.--. Unter\nBerücksichtigung der Fahrspesen von Fr. 139.20 sowie der Auslagen für Kopien,\nPorti und Telefonate von Fr. 160.-- und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8\n% (Fr. 262.35) beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3'541.55. In diesem Umfang\nist die Beschwerde folglich gutzuheissen.\n\n6.a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus\nGerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden\nPartei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten\nnach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).\n\nb. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr.\n2'700.-- (inkl. MWSt) zu. Im Beschwerdeverfahren wurde eine solche von Fr.\n5'110.25 (inkl. MWSt) beantragt und letztlich wird ihr mit vorliegendem Urteil für\ndas vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung\nvon Fr. 3'541.55 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Rechtsbegehren somit zu rund 1/3 durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu 1/3 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen beträgt bei einem Streitwert zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 10'000.--, wie dies vorliegend der Fall ist, höchstens Fr.\n300.-- und vor dem oberen Gericht, an welches eine solche betreibungsrechtliche\nSummarsache weitergezogen wird, höchstens das Anderthalbfache dieser\nSpruchgebühr (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundes-\n\n"}