{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-57_2011-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760a6953713bceee831cc9e3807b9f62557411d5c47cbe20856d309a9def92932fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760a6953713bceee831cc9e3807b9f62557411d5c47cbe20856d309a9def92932fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_57", "Checksum": "976e7cca643725db319b4dd8d5520c94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.09.2011 KSK 2011 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:50", "Checksum": "9054b31a42bea01698cad427de62d85c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 57\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung\n\nc. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass\nRechtsanwalt Dubach für das Verfahren gegen die C. AG einen Aufwand von ca.\n16 Stunden und für das mit diesem sehr engen Zusammenhang aufweisende und\nebenfalls am 25. Mai 2011 verhandelte Rechtsöffnungsgesuch gegen D. (Proz.Nr.\n335-2011-17) darüber hinaus einen Aufwand von ca. 17 Stunden in Rechnung\ngestellt habe. Zwar habe die Mieterin im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung\nkeine schriftliche Stellungnahme eingereicht, sie habe aber in der Hauptverhandlung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial eingebracht. Sodann habe sie verschiedene Einwände gegen das Rechtsöffnungsbegehren in der Verhandlung vorgebracht und substantiiert. Zu berücksichtigen\nsei in diesem Zusammenhang, dass sie die Unterlagen und Einwendungen betreffend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal 2009 ohne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom Amtsgericht X. Land und vom Obergericht des Kantons X. im Jahre 2009 hätten berücksichtigt werden können. Der Fall weise zwar eine gewisse Komplexität und damit\nverbundene Schwierigkeiten auf; allerdings seien die sich stellenden Rechtsfragen\ngrossmehrheitlich bereits in den Verfahren im Kanton X. aufzuarbeiten gewesen.\nDer Fall weise zudem einen beachtlichen Streitwert auf. Unter Berücksichtigung\nder im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Aufwendungen des Anwalts sei eine ausseramtliche Entschädigung (inkl.\nAuslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) von Fr. 2'700.--\nzuzusprechen (angefochtener Entscheid S. 6 f., E. 5). – Wenn das Bezirksgerichtspräsidium Albula – wie eben dargelegt – zwar Gründe für eine Herabsetzung\nnennt, dann aber den Betrag um beinahe die Hälfte senkt und auf Fr. 2'700.-- festlegt, ohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV in willkürlicher Weise (Art.\n9 BV). Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Positionen der detaillierten Kostennote in welchem Umfang von der Vorinstanz beanstandet werden und welchen\nStundenansatz sie anerkannt hat. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die\nVorinstanz der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'700.-- eine höhere Parteientschädigung zugesprochen hat als D. mit Fr. 2'200.--, zumal sie im diesbezüglichen Ent-\n\nSeite 7 — 14\nscheid sogar noch darauf hingewiesen hat, dass in jenem Fall separate Ausführungen zur behaupteten solidarischen Haftung von D., welche im Rechtsöffnungsverfahren gegen die C. AG nicht zur Diskussion gestanden habe, angezeigt\ngewesen seien. Ist nämlich davon auszugehen, dass die beiden Fälle, abgesehen\nvom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren, müsste die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin im Vergleich mit derjenigen von D. – wie dies auch\nden eingereichten Honorarnoten entnommen werden kann – konsequenterweise\ngeringer ausfallen. Die Beschwerdeführerin hat mithin zu Recht eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Die Beschwerde ist\nsomit allein schon aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.\n\n5.a. Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder\nentscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend\nbefindet sich – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – eine detaillierte Honorarnote bei den Akten, sodass das Kantonsgericht selbst in der Sache entscheiden\nkann (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar\n2009, E. 5.6 ff.). Im Gegensatz zu einer Rückweisung wird damit auch der Prozessökonomie und Verfahrensbeschleunigung Rechnung getragen.\n\nb. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung\nnach den Tarifen zu. Die Tarife für die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden durch die Kantone\nfestgesetzt (Art. 96 ZPO). Welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die\nProzessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet, bestimmt demnach wie\nbis anhin das kantonale Recht (Adrian Urwyler, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 96 ZPO; Benedikt\nA. Suter/Cristina von Holzen, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 96 ZPO). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen\nfest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte\nStundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist\nund keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein\nStundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt wird alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die\nProzessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die ge-\n\n"}