{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-57_2011-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760a6953713bceee831cc9e3807b9f62557411d5c47cbe20856d309a9def92932fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760a6953713bceee831cc9e3807b9f62557411d5c47cbe20856d309a9def92932fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_57", "Checksum": "976e7cca643725db319b4dd8d5520c94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.09.2011 KSK 2011 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:50", "Checksum": "9054b31a42bea01698cad427de62d85c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 57\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung\n\n4.a. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung im Umfang von Fr. 2'700.-- (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon\nsowie Fahrspesen und MWSt) als willkürlich und fern jeder anwaltlichen Realität.\nÜberdies stehe ein solcher Entscheid auch klar dem Recht auf rechtliches Gehör\nentgegen, wenn einem zu Unrecht Beklagten das Recht genommen werde, sich\nernsthaft und substantiiert gegen zu Unrecht erhobene Klagen zu wehren. Die Be-\n\nSeite 5 — 14\nschwerdeführerin habe im Rechtsöffnungsverfahren den Bestand der betriebenen\nForderung über Fr. 1'138'046.50 bestritten und diesen daher mit diversen, teils\nkomplexen Gegenforderungen und nicht einfach zu belegenden Urkunden entkräften müssen. Wäre ihr dies nicht gelungen, so hätte sie den ordentlichen Prozessweg beschreiten müssen, was bei der strittigen Forderung mit einem erheblichen\nGerichtskostenvorschuss verbunden gewesen wäre. Aufgrund dessen scheine es\nverhältnismässig, dass sie sich seriös und eingehend mit dem Rechtsöffnungsbegehren auseinandersetze und ihre Einwände dem Gericht substantiiert vorbringe.\nDer Aufwand für die Anfahrt von Z. nach Y., die Verhandlungsdauer von rund je\neiner Stunde, die Mehrwertsteuer und die Auslagen seien kaum in Zweifel gezogen worden, womit der damit verbundene Aufwand als verhältnismässig, anerkannt und zugesprochen gelten dürfte. Gestützt auf diese Ausgangslage habe die\nVorinstanz ihr bei einem Streitwert von über einer Million Franken für Klientenbesprechung, das Studium des Rechtsöffnungsbegehrens, das gesamte Aktenstudium und das Zusammentragen der Belege, die Vorbereitung der Verhandlung und\ndas Schreiben des 10-seitigen Plädoyers einen Aufwand von Fr. 1’393.50 oder\nfünf Stunden à Fr. 270.-- zugesprochen. Sie habe beim Gericht eine detaillierte\nKostennote von insgesamt Fr. 5'110.25 (exkl. Interessenwertzuschlag) eingereicht.\nAufgrund des parallel geführten Verfahrens gegen D. (Proz.Nr. 335-2011-17) habe\nsie korrekterweise auch nur jeweils die Hälfte der Fahrzeit und die Hälfte der\nFahrkosten geltend gemacht; die Verhandlung selbst habe eine Stunde gedauert.\nBeim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von\nFr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung als angebracht und verhältnismässig.\n\nb. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör in Verfahren vor Gerichtsinstanzen. Ausfluss daraus ist unter anderem die Pflicht zur\nBegründung von Entscheiden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss\ndie Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite\ndes Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die\nhöhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die\nÜberlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und\nauf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leistungen von der festsetzenden Behörde erwartet werden kann, dass diese sich mit\nder eingereichten Honorarnote auseinandersetzt und zumindest summarisch ausführt, aus welchem Grund welche der geltend gemachten Posten nicht berücksich-\n\nSeite 6 — 14\ntigt wurden. Dies gilt umso mehr, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem\ngeltend gemachten und dem zugesprochenen Aufwand besteht (Urteile des Bundesgerichts 5D_175/2008 vom 6. Februar 2009, E. 5.5, und 6B_136/2009 vom 12.\nMai 2009, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. ferner insbesondere das Urteil des Bundesgerichts U 359/05 vom 25. November 2005, E. 5.2.3, sowie den etwas anders gelagerten Fall im Urteil des Bundesgerichts U 87/06 vom 24. März 2006, E. 7).\n\n"}