{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-09-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-57_2011-09-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_57_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760a6953713bceee831cc9e3807b9f62557411d5c47cbe20856d309a9def92932fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760a6953713bceee831cc9e3807b9f62557411d5c47cbe20856d309a9def92932fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_57", "Checksum": "976e7cca643725db319b4dd8d5520c94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 06.09.2011 KSK 2011 57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:50", "Checksum": "9054b31a42bea01698cad427de62d85c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 06.09.2011 KSK 2011 57\nRegeste:\nprovisorische Rechtsöffnung (Parteientschädigung) | Rechtsöffnung\n\nb. Die C. AG beantragt mit vorliegender Rechtsmitteleingabe die Aufhebung\nvon Ziffer 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids und macht für das\nRechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Albula statt der zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 2'700.-- eine solche in Höhe\nvon Fr. 5'110.25 geltend. In materiellrechtlicher Hinsicht blieb der Entscheid unangefochten. Angefochten wird der Rechtsöffnungsentscheid somit einzig in Bezug\nauf die Prozesskosten, namentlich die Parteientschädigung. Bei der Festsetzung\n\nSeite 3 — 14\nder Parteientschädigung handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher\nselbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in\nVerbindung mit Art. 110 ZPO; David Jenny, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 zu Art. 110 ZPO; Viktor Rüegg, Basler\nKommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 zu Art. 110).\nDie Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 7 Abs.\n1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung\n(EGzZPO; BR 320.100). Da auf den Entscheid über die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung das summarische Verfahren anwendbar ist (Art. 251 lit. a\nZPO), beträgt die Beschwerdefrist hiergegen zehn Tage, sofern das Gesetz nichts\nanderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist unter Beilage des\nangefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1\nund 3 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 16. Juni 2011\nmitgeteilt und von der Beschwerdeführerin am 17. Juni 2011 in Empfang genommen. Mit Eingabe vom 24. Juni 2011 wurde die Beschwerdefrist von 10 Tagen\ngewahrt. Da die Beschwerde auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist\ndarauf einzutreten.\n\nc. Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).\nDer Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine\nqualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO; Karl Spühler, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 1 f. zu Art. 320 ZPO).\n\n2. Eingangs ist festzuhalten, dass das Bezirksgerichtspräsidium Albula nebst\ndem angefochtenen Entscheid auch das von den Beschwerdegegnern gleichzeitig\ngegen D. (Solidarschuldner), ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dubach, erhobene Rechtsöffnungsbegehren mit Entscheid vom 25. Mai 2011 (Proz.Nr. 335-\n2011-17) abgewiesen und diesem eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl.\nAuslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) zugesprochen\nhat. Eine von D. dagegen erhobene Beschwerde ist ebenfalls beim Kantonsgericht\nvon Graubünden hängig (KSK 11 56). Insgesamt wurde der Beschwerdeführerin\nsowie D. somit eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'900.-- zugesprochen.\n\nSeite 4 — 14\nBeantragt wurde dagegen eine solche von gesamthaft Fr. 10'374.15 (Proz.Nr.\n335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) – exklusive der\nursprünglich zusätzlich geforderten Interessenwertzuschläge von jeweils Fr.\n15'000.--.\n\nAusgangspunkt bilden demnach zwei Rechtsöffnungsverfahren, deren tatsächliches und rechtliches Fundament praktisch identisch ist, da die ganze Angelegenheit auf dem gleichen Sachverhalt beruht. Entsprechend hatte Rechtsanwalt Dubach als Vertreter der beiden Parteien jeweils die gleichen Akten zu studieren und\nkonnte gegen die zwei Rechtsöffnungsbegehren nahezu die gleichen Einwände\nvorbringen. Für die Festsetzung der ausseramtlichen Entschädigung kann demnach derart vorgegangen werden, wie wenn lediglich ein Fall zur Beurteilung vorliegen würde. In formeller Hinsicht ist der ermittelte Betrag anschliessend auf die\nbeiden Fälle aufzuteilen.\n\n3. Ein Interessenwertzuschlag wird – im Gegensatz zu den Begehren vor der\nVorinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht.\nEin solcher wäre im summarischen Rechtsöffnungsverfahren allerdings auch nicht\nzu gewähren. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass insbesondere der gebotene\nZeitaufwand und die Bedeutung der Sache (für die Mandantin) in der Regel in betreibungsrechtlichen Summarsachen geringer sind als im ordentlichen Zivilverfahren, wo der definitive Rechtsverlust droht. Im Weiteren muss man sich vor Augen\nhalten, dass die Regelung des Interessenwertzuschlags auf den ordentlichen Zivilprozess zugeschnitten ist und im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nicht\nuneingeschränkt, sondern allenfalls nur ausnahmsweise Anwendung finden kann\n(vgl. PKG 2001 Nr. 15 E. 1 c; Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SKG 05 49\nvom 9. November 2005, E. 6.a, und SKG 05 52/53 vom 9. November 2005, E.\n8.a). Darüber hinaus liegt vorliegendenfalls aber auch keine Vereinbarung über\neinen Interessenwertzuschlag bei den Akten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung\nüber die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte\n[Honorarverordnung, HV; BR 310.250]), sodass die Zusprechung eines solchen\nauch aus diesem Grund ausgeschlossen wäre.\n\n"}