Seite 13 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Albula vom 25. Mai 2011 wird aufgehoben. 2. A. und B. haben D. für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 3'673.60 (inkl. MWSt und Barauslagen) ausseramtlich zu entschädigen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.-- gehen zur Hälfte zu Lasten von A. und B. und zur Hälfte zu Lasten von D.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.