SR 281.35]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Erhebung einer Spruchgebühr von Fr. 450.--. c. Nach den gleichen Grundsätzen wie die Verteilung der Gerichtskosten ist die Parteientschädigung festzusetzen. Da die Parteien für das Beschwerdeverfahren keine Honorarnoten eingereicht haben, wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt. Vorliegend rechtfertigt es sich, die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen, kann doch davon ausgegangen werden, dass der Aufwand der beiden Rechtsvertreter in etwa vergleichbar war.