Seite 12 — 14 und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die Spruchgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen beträgt bei einem Streitwert zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 10'000.--, wie dies vorliegend der Fall ist, höchstens Fr. 300.-- und vor dem oberen Gericht, an welches eine solche betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, höchstens das Anderthalbfache dieser Spruchgebühr (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).