b. Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. MWSt) zu. Im Beschwerdeverfahren wurde eine solche von Fr. 5'110.25 (inkl. MWSt) beantragt und letztlich wird ihm mit vorliegendem Urteil für das vorinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3'673.60 zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren somit rund zur Hälfte durchgedrungen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer