g. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass dem Beschwerdeführer aus dem vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren ein anrechenbarer Aufwand von total 13 Stunden 5 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3’140.--. Unter Berücksichtigung der Fahrspesen von Fr. 139.20 sowie der Auslagen für Kopien, Porti und Telefonate von Fr. 122.30 und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 8 % (Fr. 272.10) beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 3'673.60. In diesem Umfang ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.