Eine Reduktion der veranschlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem diesbezüglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemessen und verhältnismässig. Mit dieser Kürzung wird auch dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass es vorliegend um einen hohen Streitwert ging, weshalb besonders zeitintensive Sorgfalt aufzuwenden war, und die entsprechenden