Dieser Aufwand ist insbesondere angesichts der gleichgelagerten Fälle, seiner Vorkenntnisse derselben sowie auch des Umfangs der Plädoyers, welche mit Ausnahme der den Fall D. betreffenden Ausführungen in Bezug auf die Bürgschaft überwiegend identisch sind, eindeutig überhöht. Eine Reduktion der veranschlagten Aufwandspositionen um jeweils 4 Stunden pro Fall, was einem diesbezüglichen Gesamtaufwand von 11 Stunden 40 Minuten entspricht, lässt sich unter diesen Umständen ohne Weiteres rechtfertigen und erscheint als angemessen und verhältnismässig.