Z.-Y. retour beträgt demnach 4 Stunden 30 Minuten und ist dem Beschwerdeführer und der C. AG zu entschädigen. Die Fahrspesen Z.-Y. retour (370 km) wurden mit Fr. 0.80 zu 348 Kilometer ebenfalls sachgerecht veranschlagt und sind nicht zu beanstanden. Zu Recht hat Rechtsanwalt Dubach den Parteien (D. und der C. AG) den diesbezüglichen Reiseaufwand sodann jeweils zur Hälfte in Rechnung gestellt, nämlich je 2 Stunden 15 Minuten sowie 174 Kilometer à Fr. 0.80 (Fr. 139.20). Dieser Aufwand ist dem Beschwerdeführer mithin zu entschädigen.