Seite 10 — 14 weitgehend eingespart werden konnte. Entsprechend sind diese Fallvorkenntnisse aber auch bei der noch vorzunehmenden Prüfung des Aufwands für das Aktenstudium bzw. die Ausarbeitung des Plädoyers zu berücksichtigen. Die Strecke von Z. nach Y. beträgt 185 Kilometer und wird mit einer Fahrzeit von 2 Stunden 15 Minuten angegeben (vgl. map.search.ch). Die reine Fahrzeit für die Strecke Z.-Y. retour beträgt demnach 4 Stunden 30 Minuten und ist dem Beschwerdeführer und der C. AG zu entschädigen.