Entsprechend darf die Pflicht, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht zu einer unangemessenen Einschränkung in der Wahl des Rechtsvertreters führen. Daraus folgt wiederum, dass auch längere, in der Sache notwendige Anreisen bei inner- wie ausserkantonal tätigen Rechtsvertretungen in aller Regel entschädigungspflichtig sind, sofern einer Partei nicht vorzuhalten ist, sie habe mit der betreffenden Mandatierung ohne Grund Mehraufwand verursacht (Urteil der I. Zivilkammer ZK1 10 27 vom 17. Dezember 2010, E. 4.b/aa; Urteil der II. Zivilkammer ZK2 09 69 vom 4. Juni 2010, E. 8.ba).