c. Der Beschwerdeführer und die C. AG reichten dem Bezirksgerichtspräsidium Albula für die beiden Rechtsöffnungsverfahren – exklusive der Interessenwertzuschläge – detaillierte Honorarnoten über den Betrag von insgesamt Fr. 10'374.15 (Proz.Nr. 335-2011-16: Fr. 5’110.25; Proz.Nr. 335-2011-17: Fr. 5’263.90) ein. Zugesprochen wurde ihnen von der Vorinstanz dagegen lediglich eine Parteientschädigung von total Fr. 4'900.--. Das geltend gemachte Honorar von Fr. 10'374.15 entspricht einem Aufwand von total 33.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- (zuzüglich Fahrspesen Fr. 278.40, Auslagen Fr. 282.30 und MWSt Fr. 768.45).