b. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Die Tarife für die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden durch die Kantone festgesetzt (Art. 96 ZPO). Welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die Prozessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet, bestimmt demnach wie bis anhin das kantonale Recht (Adrian Urwyler, ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N 9 zu Art. 96 ZPO; Benedikt A. Suter/Cristina von Holzen, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 96 ZPO).