aufwands – wie dies auch den eingereichten Honorarnoten entnommen werden kann – konsequenterweise höher ausfallen als jene im Verfahren gegen die C. AG. Der Beschwerdeführer hat mithin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gerügt. Die Beschwerde ist somit allein schon aus diesem Grund gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben.