Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Fr. 2'200.-- eine geringere Parteientschädigung zugesprochen hat als der C. AG mit Fr. 2'700.--, zumal sie im angefochtenen Entscheid sogar noch darauf hingewiesen hat, dass im vorliegenden Fall separate Ausführungen zur behaupteten solidarischen Haftung des Beschwerdeführers, welche im Rechtsöffnungsverfahren gegen die C. AG nicht zur Diskussion gestanden habe, angezeigt gewesen seien. Ist nämlich davon auszugehen, dass die beiden Fälle, abgesehen vom vorerwähnten Umstand, nahezu identisch waren, müsste die Parteientschädigung des Beschwerdeführers aufgrund seines Mehr-