unmittelbaren Zusammenhang mit dem Rechtsöffnungsverfahren stehenden Aufwendungen des Anwalts sei eine ausseramtliche Entschädigung (inkl. Auslagen für Porto, Kopien, Telefon sowie Fahrspesen und MWSt) von Fr. 2'200.-- zuzusprechen (angefochtener Entscheid S. 7 f., E. 5). – Wenn das Bezirksgerichtspräsidium Albula – wie eben dargelegt – zwar Gründe für eine Herabsetzung nennt, dann aber den Betrag um mehr als die Hälfte senkt und auf Fr. 2'200.-- festlegt, ohne anzudeuten, wie dieser in der Berechnung zustande gekommen ist, verletzt sie ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV in willkürlicher Weise (Art. 9 BV).