Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass er die Unterlagen und Einwendungen betreffend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal 2009 ohne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom Amtsgericht X. Land und vom Obergericht des Kantons X. im Jahre 2009 hätten berücksichtigt werden können. Die eingebrachten Unterlagen entsprächen zudem jenen im Verfahren mit der Proz.Nr. 335-2011-16. Separate Ausführungen seien im vorliegenden Fall insbesondere bezüglich der von den Gesuchstellern behaupteten solidarischen Haftung des Gesuchsgegners angezeigt gewesen. Der Fall weise zudem einen beachtlichen Streitwert auf. Unter Berücksichtigung der im