Zwar habe D. im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, er habe aber in der Hauptverhandlung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial einbringen lassen. Sodann habe er verschiedene Einwände gegen das Rechtsöffnungsbegehren in der Verhandlung vorgebracht und substantiiert. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass er die Unterlagen und Einwendungen betreffend die geltend gemachten Mietzinsausstände aus dem ersten Quartal 2009 ohne grösseren Aufwand habe beibringen können, weil diese bereits vom Amtsgericht X. Land und vom Obergericht des Kantons X. im Jahre 2009 hätten berücksichtigt werden können.