c. Die Vorinstanz hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dubach für das Verfahren gegen D. einen Aufwand von ca. 17 Stunden und für das mit diesem sehr engen Zusammenhang aufweisende und ebenfalls am 25. Mai 2011 verhandelte Rechtsöffnungsgesuch gegen die C. AG (Proz.Nr. 335-2011-16) darüber hinaus einen Aufwand von ca. 16 Stunden in Rechnung gestellt habe. Zwar habe D. im Vorfeld der Rechtsöffnungsverhandlung keine schriftliche Stellungnahme eingereicht, er habe aber in der Hauptverhandlung ein schriftlich ausgefertigtes Plädoyer und umfangreiches Aktenmaterial einbringen lassen.