In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Bereich der Parteientschädigungen verlangt die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass insbesondere bei Vorliegen einer detaillierten Abrechnung der Leis-