Interessenwertzuschlag) eingereicht. Aufgrund des parallel geführten Verfahrens gegen die C. AG (Proz.Nr. 335-2011-16) habe er korrekterweise auch nur jeweils die Hälfte der Fahrzeit und die Hälfte der Fahrkosten geltend gemacht; die Verhandlung selbst habe eine Stunde gedauert. Beim vorliegenden Sachverhalt, den mannigfaltigen Einreden, Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und einem Streitwert von Fr. 1'138'046.50 scheine die geltend gemachte Entschädigung als angebracht und verhältnismässig.